Arbeit

Rauchen ist auch für Unternehmen ein belastender Wirtschaftsfaktor. Eine Studie der Nichtraucher-Initiative Deutschland zum Thema „Rauchen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten“ ergab u.a., dass NichtraucherInnen pro Jahr durchschnittlich 2,5 Tage weniger Arbeitsausfall wegen Krankheit haben als RaucherInnen. Oft leidet auch das Betriebsklima unter dem Zwist zwischen RaucherInnen und NichtraucherInnen. Dies zieht auf beiden Seiten Motivation und Produktivität in Mitleidenschaft. Nicht zuletzt bringt das Rauchen am Arbeitsplatz außer der großen gesundheitlichen Belastung auch höhere Reinigungs- und Renovierungskosten sowie die Gefahr von Brandschäden mit sich.


NichtraucherInnenschutz am Arbeitsplatz

Zahllose wissenschaftliche Studien beweisen, dass Tabakrauch mit Abstand einer der gefährlichsten, vermeidbaren Innenraumschadstoffe ist. Er ist ein komplexes Gasgemisch aus rund 4800 gas- und partikelförmigen Substanzen, die überwiegend erst beim Verbrennen des Tabaks entstehen. Mindestens 250 der Substanzen sind giftig oder krebserzeugend. Zu den giftigen Substanzen gehören beispielsweise Blausäure, Kohlenmonoxid und Schwermetalle wie Cadmium. Mehr als 90 der im Tabakrauch enthaltenen Substanzen sind krebserzeugend. Zu den krebserzeugenden Substanzen gehören in erster Linie polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, aromatische Amine und tabakspezifische N-Nitrosamine.

Auch die Feinstaubbelastung in geschlossenen Räumen durch Tabakrauch ist extrem hoch. Messungen in verrauchten Räumen, sowie Cafés und Bars, sind mehr als bis zu 10fach gegenüber dem im Umweltschutz gültigen Schwellenwert für die gesundheitliche Gefährdung von 75 µg/m³ erhöht. Bei entsprechend hohen Werten in der Umwelt würde höchste Alarmbereitschaft bestehen und die Menschen würden mit Schutzmasken herumlaufen (bei gleichzeitig verordnetem Fahrverbot für Autos). In der EU wurde der zulässige Jahresmittelwert für Feinstaub mit 40 µg/m³ festgelegt. Zusätzlich darf ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ nur 35 Mal im Jahr überschritten werden.

Es gibt keine Menge an eingeatmetem Tabakrauch, die nicht gesundheitsgefährdend wäre. In Deutschland hat beispielsweise die MAK-Kommission (Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft) bereits 1998 Tabakrauch am Arbeitsplatz in die höchste Gefahrenstufe der Kategorie krebserregende Arbeitsstoffe gruppiert.

Passivrauch verursacht:

  • Akute Schädigung der Atemwege (Reizungen, Kurzatmigkeit)
  • Beeinflussung des Allgemeinbefindens (Kopfschmerzen, Augenbrennen, Schlafstörungen, Schwindel, Konzentrationsstörungen)
  • Chronische Lungenerkrankungen (Asthma, Bronchitis, Lungenentzündung, Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Emphysem)
  • Schädigung der Blutgefäße (Schlaganfall, Koronare Herzerkrankungen (Herzinfarkt), vaskuläre Demenz)
  • Krebserkrankungen (Lungenkrebs, Gebärmutterhalskrebs)
  • Entwicklungsstörungen des (ungeborenen) Kindes (verzögertes Wachstum, Plötzlicher Säuglingstod, Fehlgeburten, Lernschwierigkeiten bei Kindern)

Aus diesen oben genannten Gründen haben die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und ihre Mitgliedstaaten Leitlinien und Empfehlungen zum Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit veranlasst. Diese Leitlinien stellen eine Unterstützung bei der Umsetzung des auch von Österreich ratifizierten Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs dar (Framework Convention of Tobacco Control).

Artikel 8 (Schutz vor Passivrauchen) des Rahmenübereinkommens besagt: "Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht. Der Vertragstext verlangt von allen Vertragsparteien, dass sie an öffentlichen Orten - einschließlich der Arbeitsplätze, der öffentlichen Verkehrsmittel und geschlossener öffentlicher Räume - wirksame Maßnahmen ergreifen, um NichtraucherInnen vor Tabakrauch zu schützen. Nur komplette Rauchverbote sind nachgewiesenermaßen ein wirksamer NichtraucherInnenschutz."

Grundsatz 1 der Leitlinie der WHO zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren durch Tabakrauch besagt: "Wirksame Maßnahmen für den Schutz vor der Belastung durch Tabakrauch wie sie in Art. 8 des WHO-Rahmenübereinkommens vorgesehen sind, erfordern die vollständige Unterbindung des Rauchens und die Vermeidung von Tabakrauch an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Umgebung, um ein völlig rauchfreies Umfeld zu schaffen. Es gibt kein unbedenkliches Niveau für die Belastung mit Tabakrauch. Mit Ausnahme einer zu 100% rauchfreien Umgebung haben sich alle Ansätze, z.B. Lüftungsanlagen, Filteranlagen für die Luft und die Einrichtung von ausgewiesenen Raucherbereichen wiederholt als unwirksam erwiesen."

Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage dafür, bestimmte Raumtypen oder Bevölkerungsgruppen vom Schutz auszunehmen, denn alle Menschen sind anfällig für die vom Tabakrauch ausgehende Gesundheitsgefahr.

Der vollständige Text der Framework Convention on Tobacco Control (FCTC) ist nachzulesen unter http://www.who.int/tobacco/framework/en/


Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Die entscheidende Grundlage für die generelle Einführung einer rauchfreien Umgebung ist der Schutz der Menschenrechte. Das Recht auf den höchstmöglichen Gesundheitsstandard, das Recht auf Leben und das Recht auf eine gesunde Umgebung sind in der internationalen Menschenrechtserklärung und vielen nationalen Verfassungen verankert.

Laut österreichischem Gesetz ist jede/r Arbeitgeber/in verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher/innen von den Einwirkungen des Tabakrauchs geschützt werden (§ 30 ASchG). Für die Überwachung dieser Maßnahmen hat auch der Betriebsrat Sorge zu tragen (§ 89 Z 3 ArbVG). Laut Mutterschutzgesetz bedarf es zudem des besonderen Schutzes werdender Mütter (§ 4 Abs 6 MSchG). Weitere Rauchverbote gelten laut Tabakgesetznovelle (BGBI I Nr. 167-2004) seit 1.1.2005 in Räumen öffentlich zugänglicher Orte. Die entsprechenden NichtraucherInnenschutzbestimmungen finden sich in § 12 und § 13 des Tabakgesetzes.

Seit 1. Mai 2018 gilt eine strengere Regelung am Arbeitsplatz. In Arbeitsstätten herrscht Rauchverbot, wenn nur ein Nichtraucher im Betrieb beschäftigt ist. Die Einrichtung eines Raucherraumes ist allerdings gestattet, wenn dieser Raum nur zum Zweck des Rauchens eingerichtet wird und kein Tabakrauch in die Nichtraucherzonen gelangt. Das Rauchverbot gilt auch für Werks- und Produktionshallen.

Ausnahme Raucherräume: Nur dort, wo eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten besteht, können als Ausnahme vom Rauchverbot Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Die Einrichtung solcher Raucherräume ist jedoch nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch aus diesen Raucherräumen nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, da das generelle Rauchverbot sonst umgangen werden würde.


Wunsch der Steirerinnen und Steirer hinsichtlich NichtraucherInnenschutz

Den Ergebnissen der 2006 in der Steiermark durchgeführten Bevölkerungsbefragung nach zu urteilen, sind 75 % der Steirerinnen und Steirer NichtraucherInnen. Rund 85 % der steirischen Bevölkerung erachten den Nichtraucherschutz als wichtig, rund 40 % sogar als sehr wichtig. Für nur 3 % ist der Nichtraucherschutz gar nicht wichtig. Nicht überraschend ist, dass NichtraucherInnen im Vergleich zu RaucherInnen den Nichtraucherschutz als sehr wichtig empfinden. Interessant ist jedoch, dass trotzdem über 75 % der RaucherInnen den Nichtraucherschutz als sehr wichtig einstufen. (Quelle: VIVID, 2007, Alter 15+ J., N=3023)

Über 70% der gesamten steirischen Bevölkerung befürworten rauchfreie Lokale. Lediglich für weniger als 10 % der Bevölkerung ist dies gar nicht wichtig. Die Zustimmung und die Ablehnung der RaucherInnen halten sich in Bezug auf das Rauchverbot in Lokalen in etwa die Waage. Rund 50 % stimmen diesem Punkt als wichtig zu und rund 50 % lehnen ihn als nicht wichtig ab. Eindeutig für rauchfreie Lokale sind jedoch ehemalige RaucherInnen ("wichtig" sagen 70 %) und Nie-RaucherInnen ("wichtig" sagen 83 %).

Betriebe haben verschiedene Möglichkeiten, den NichtraucherInnenschutz umzusetzen:

  • RaucherInnen- und NichtraucherInnen-Arbeitsplätze trennen
  • Rauchverbote aussprechen - klare Regeln definieren
  • Eventuell Raucherbereiche mit entsprechenden Entlüftungsanlagen einrichten
  • Rauchen in den Außenbereich verlegen

Wissenschaftlich sinnvoll ist jedoch nur ein absolutes Rauchverbot in allen Räumen eines Betriebes, da sich der Rauch so gut wie gar nicht durch Türen oder Entlüftungsanlagen von seiner Ausbreitung abhalten lässt und unklare Regelungen nur zu Konflikten unter den MitarbeiterInnen führen.

Weitere Informationen finden auch unter http://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/

Ihr Betrieb möchte rauchfrei werden? Lesen Sie hier darüber.

Die betrieblichen SozialpartnerInnen , ArbeitgeberInnen und Betriebs. bzw. Personalrat, sollen gemeinsam eine für das Unternehmen passende Lösung zur Erfüllung des NichtraucherInnenschutzes erarbeiten und umsetzen. Hilfreich dabei ist der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung.

Übrigens: 80% von allen Steirerinnen und Steirern ist ein rauchfreier Arbeitsplatz wichtig und über 70% der gesamten steirischen Bevölkerung befürwortet rauchfreie Lokale!


NichtraucherInnenschutz in der Österreichischen Gastronomie:

Es gilt seit 1. Jänner 2009 grundsätzliches Rauchverbot in den Gasträumen, in denen Speisen oder Getränken verabreicht werden. Es gibt aber im Tabakgesetz explizit vorgesehene Ausnahmefälle, die unter bestimmten Voraussetzungen dem/der InhaberIn des Gastlokals die Wahl zwischen Raucher oder Nichtraucherlokal überlässt. Folgende 3 Ausnahmen gelten:

  • „Extrazimmer“: Gibt es mindestens zwei Gasträume darf unter weiteren Voraussetzungen ein Extrazimmer eingerichtet werden, in dem das Rauchen gestattet ist.
  • Bei Lokalen mit nur einem Gastraum, der weniger als 50m² misst, kann der/die InhaberIn frei entscheiden, ob das Lokal als Nichtraucher- oder Raucherlokal geführt wird.
  • Bei Lokalitäten zwischen 50m² und 80m² entscheidet die Behörde, ob eine räumliche Trennung zumutbar ist.

In jedem Fall muss der Nichtraucherbereich der Hauptraum des Lokals sein und mindestens 50 Prozent der Gesamtfläche betragen. Ob es sich bei den betreffenden Betrieben um Raucher- oder Nichtraucherlokale handelt, muss laut Gesetz bereits am Eingang zum Lokal sowie am Eingang zu den jeweiligen Gasträumen klar gekennzeichnet sein. Bis 30. Juni 2010 galt eine Übergangsfrist um bauliche Veränderungen durchzuführen. Seit 1. Juli 2010 müssen Nichtraucherbestimmungen in allen Lokalitäten ausnahmslos durchgeführt werden. Der Weg durch den Raucherbereich zu Sanitäranalagen oder in den Nichtraucherbereich wurde im Juni 2013 vom Verfassunsggerichtshof als unzulässig eingestuft, 2014 jedoch vom Parlament gesetzlich als zumutbar geregelt.

Den Gesetzestext im Wortlaut (BGBL. I 120/2008) finden Sie unter www.ris.bka.gv.at

Ab 1. Mai 2018 hätte in der Gastronomie ein generelles Rauchverbot gegolten. Das Vorhaben wurde im März 2018 von der neuen Regierung per Initiatiativantrag gestoppt, im Juli 2019 nach dem Ende der Regierung jedoch mit den Stimmen der ÖVP, SPÖ, NEOS und JETZT doch wieder beschlossen. Somit gilt ab 1.11.2019 ein generelles Rauchverbot in allen Innenräumen der Gastronomie.

Zusätzlich gelten folgende Rauchverbote:

  • Hotels: dürfen eine  Raucherlounge haben, wo nicht serviert wird, es dürfen zudem keine Speisen und Getränke mitgenommen und konsumiert werden.
  • Rauchverbote gelten auch für elektronische Zigaretten (gilt für Liquids mit und ohne Niktoin) und Wasserpfeifen.
  • Es dürfen keine Raucherzimmer mehr in Hotels vergeben werden.
  • Rauchverbot gilt bei Zeltfesten, in Mehrzweckhallen und Vereinslokalen (wenn Kinder und Jugendliche anwesend sind)
  • Rauchverbot gilt auch auf Freiflächen im schulischen Bereich (auch Internate)
  • Rauchverbote für öffentliche und private Verkehrsmittel zum gewerblichen Transport (z.B. Taxis)
  • Kein Rauchverbot in Trafiken – außer es handelt sich um einen Postpartner
  • Es gilt Rauchverbot im Auto, wenn Minderjährige befördert werden.
  • Vollzug: Magistrat und Arbeitsinspektorat